+49 (0) 3464 276 769 0 info@deutsche-basalt-faser.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen der DBF – Deutsche Basalt Faser GmbH 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.

Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennt die DBF nicht an. Diesen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn die DBF nach Eingang der entgegenstehenden Geschäftsbedingungen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt die DBF nur an, wenn sie ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

1. Die Angebote der DBF erfolgen, soweit sich aus ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, freibleibend und unverbindlich. Abschlüsse und Vereinbarungen werden für die DBF erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich.

2. Das Eigentumsrecht, Urheberrecht und die Rechte aus dem Patent- und Gebrauchsmustergesetz an den zu den Angeboten gehörigen Unterlagen wie Prospekte, Abbildungen, Kostenanschläge und anderen Unterlagen behält sich die DBF vor. Entsprechende Unterlagen dürfen ohne Zustimmung der DBF weder benutzt, noch vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.

3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

§ 3 Lieferzeit, Lieferbedingungen, Verzug

1. Lieferfristen- und Termine bezeichnen stets nur den ungefähren Zeitpunkt der Lieferung ab Werk oder Lager. Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von der DBF ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Die Lieferfrist beginnt an dem Tag, an dem die Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Besteller und der DBF schriftlich vorliegt. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware das Werk oder das Lager innerhalb der Frist verlassen hat. Verzögert sich der Versand oder die Abholung aus Gründen, die die DBF nicht zu vertreten hat, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.

2. Ist die Nichteinhaltung der Frist nachweislich auf nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Belieferung der Zulieferanten oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der DBF oder ihrer Zulieferanten liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Frist angemessen.

3. Verursacht der Besteller eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung der Liefergegenstände, ist die DBF berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Besteller zu berechnen.

4. Der Besteller kann nur dann Ansprüche aus Verzug geltend machen, wenn er nicht selbst mit einer Verpflichtung aus der Geschäftsverbindung in Verzug ist.

§ 4 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 5 Zahlung

1. Falls nichts anderes vereinbart oder in den Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass die DBF am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Besteller.

2. Der Besteller kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit der Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Überschreitung des Zahlungsziels, spätestens ab Verzug schuldet der Besteller Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz, es sei denn, höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

§ 6 Zurückbehaltungsrechte / Aufrechnung

Zurückbehaltungsrechte des Bestellers sowie eine Aufrechnung mit nicht ausdrücklich anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen sind ausgeschlossen.

§ 7 Gewährleistung

Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Die DBF leistet Gewähr für einwandfreie Herstellung der gelieferten Ware nach Maßgabe des vereinbarten Leistungsbildes. Falls die DBF nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers zu liefern hat, trägt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.

Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, hat die DBF ebenso wenig Gewähr zu leisten wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne Einwilligung der DBF vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter.

Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.

5. Vertragliche Ansprüche des Bestellers aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Davon unberührt bleibt die Haftung der DBF aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum (Vorbehaltsware) der DBF bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die der DBF im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.

Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für die DBF als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne die DBF zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht der DBF das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt Eigentum der DBF durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller der DBF bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für die DBF. Die Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.

Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nrn. 4 bis 5 auf die DBF übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Besteller für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an die DBF abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von der DBF verkauften Waren veräußert, so wird der DBF die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen die DBF Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 hat, wird der DBF ein dem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle des Widerrufs der DBF, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Vom Widerrufsrecht wird die DBF nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Besteller durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf Verlangen der DBF ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an die DBF zu unterrichten und der DBF die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.

§ 9 Haftung

Soweit sich nachstehend nichts anders ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen die DBF ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung. Die DBF haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haftet sie nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die DBF außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der DBF oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der DBF beruhen.

§ 10 Sonstiges

Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der DBF.

§ 11 Gültigkeit

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Gültigkeit ab dem 01.10.2018.